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| Sonnenstudio haftet bei Verbrennungen Anzeigen Berlin (DAV). Wer sich vor Urlaubsantritt im Sonnenstudio vorbräunen will, sollte vorsichtig sein. Erleidet der Kunde jedoch aufgrund mangelnder oder fehlerhafter Beratung durch das Personal Verbrennungen, muss das Sonnenstudio Schmerzensgeld zahlen. Dies geht aus einem Urteil des Amtgerichts Mannheim vom 21. Oktober 2005 hervor (Az.: 3 C 172/05). In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall hatte ein Mann das Personal des Sonnenstudios ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich zum ersten Mal künstlich bräunen lassen wollte. Eine Angestellte wählte daraufhin Gerät und Bräunungszeit für ihn aus. Nach dem Ende der Bestrahlung traten bei dem Kunden starke Schmerzen auf, später zeigten sich Verbrennungen ersten Grades. Die Schmerzen hielten 4 Wochen an und führten zu Schlafstörungen. Der schlecht beratene Kunde forderte Schmerzensgeld und zog vor Gericht. Der Kläger erstritt einen Teilerfolg. Dies Richter stellten fest, dass, sofern der Betreiber des Studios Personal vorhält, neben dem Kassieren auch eine kundenorientierte richtige Beratung gehöre. Eine Beratung sei insbesondere auf Nachfragen von Seiten des Kunden hin erforderlich, jedoch auch, wenn der Kunde Informationen nicht ausdrücklich einfordert. Die Beratungspflicht entfalle nur, wenn Informationen ausdrücklich abgelehnt werden, oder die Benutzung einer bestimmten Kabine ausdrücklich gewünscht wird. Den Einwand der Beklagten, der Mann hätte sich vor Benutzung der Kabine vergewissern müssen, ob diese Kabine tatsächlich für ihn geeignet sei, teilten die Richter. Der Mann habe tatsächlich die Warnschilder und hautspezifischen Bräunungsgradtabellen ignoriert. Das Gericht sah eine hälftige Mitschuld des Kunden an den Verbrennungen. Dem Kläger wurden 750 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. |
Quelle: Die Deutsche Anwaltauskunft, erreichbar unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 € pro Minute)